AGB
Allgemeine Geschäftsbedingungen der APL GmbH – Stand: 01.08.2024
I. Geltung
- Angebote, Lieferungen und Leistungen der APL Automobil-Prüftechnik Landau GmbH (nachfolgend „APL“) erfolgen ausschließlich aufgrund dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Diese sind Bestandteil aller Verträge, die APL mit seinen Vertragspartnern (nachfolgend „Kunden“) über die von ihr angebotenen Lieferungen oder Leistungen schließt. Sie gelten auch für alle zukünftigen Lieferungen, Leistungen oder Angebote an Kunden, auch wenn sie nicht nochmals gesondert vereinbart werden.
- Geschäftsbedingungen des Kunden oder Dritter finden keine Anwendung, auch wenn APL ihrer Geltung im Einzelfall nicht gesondert widerspricht. Selbst wenn APL auf ein Schreiben Bezug nimmt, das Geschäftsbedingungen des Kunden oder eines Dritten enthält oder auf solche verweist, liegt darin kein Einverständnis mit der Geltung jener Geschäftsbedingungen.
- Mit dem Kunden im Einzelfall getroffene, individuelle Vereinbarungen haben Vorrang vor diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Für derartige Vereinbarungen ist ein schriftlicher Vertrag erforderlich.
II. Liefer- und Leistungsumfang
- Der Liefer- und Leistungsumfang wird abschließend durch das schriftliche Angebot von APL oder, soweit einschlägig, durch die zwischen APL und dem Kunden schriftlich getroffenen Vereinbarungen bestimmt. Alle hierin nicht ausdrücklich genannten Lieferungen und Leistungen sind nicht Teil des geschuldeten Liefer- und Leistungsumfang. Mündliche Abreden der Vertragsparteien werden durch das Angebot von APL, bzw. durch zwischen den Vertragsparteien getroffenen schriftlichen Vereinbarungen ersetzt, sofern die Vertragsparteien nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart haben.
- Nachträgliche Erweiterungen oder sonstige Veränderungen des Liefer- und Leistungsumfangs oder dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen (inkl. dieser Klausel), bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.
- Der zuvor genannte Liefer- und Leistungsumfang entspricht der vertraglich vereinbarten Beschaffenheit des Vertragsgegenstands und ist als Beschaffenheitsvereinbarung im Sinne der gesetzlichen Bestimmungen abschließend.
- Der Kunde übernimmt die volle Verantwortung für die ihm obliegenden Angaben und von ihm zur Verfügung zu stellenden Unterlagen und Anlagen wie technischen Rahmendaten, Zeichnungen, Modelle, Lehren, Muster, Prüflinge, Rüstteile oder dergleichen.
III. Gefahrübergang bei Transport
- Soweit die mit dem Kunden schriftlich getroffenen Vereinbarungen vorsehen, dass zu den vertraglichen Leistungspflichten von APL auch die Verbringung von Gegenständen oder Gütern (nachfolgend „Beförderungsgut“ genannt) zu einer mit dem Kunden vereinbarten Entladestelle gehört, gilt folgendes:
Die Verbringung des Beförderungsguts an die mit dem Kunden vereinbarte Entladestelle erfolgt nach Wahl von APL entweder im Rahmen des eigenen Werkverkehrs durch eigene Mitarbeiter oder durch einen von APL beauftragten Frachtführer.
Sofern mit dem Kunden nicht vereinbart wurde, dass die Entladung des Beförderungsguts durch den Kunden erfolgt, ist der Kunde verpflichtet, für die Entladung des Beförderungsguts aus dem Lieferfahrzeug an der vereinbarten Entladestelle geeignete Rampen sowie etwaig erforderliche Entladegeräte und -einrichtungen bereitzustellen; der Kunde ist außerdem verpflichtet, APL bzw. dem von APL beauftragten Frachtführer unverzüglich nach der Ankunft des Lieferfahrzeugs an der vereinbarten Entladestelle eine ungehinderte Entladung des Beförderungsguts zu ermöglichen.
Soweit mit dem Kunden nicht ausdrücklich anders vereinbart, gehört die Verbringung des entladenen Beförderungsguts in Lagerräume des Kunden nicht zu den Leistungspflichten von APL. - Wenn die Entladung des Beförderungsguts an der Entladestelle zu den vertraglich vereinbarten Leistungspflichten von APL gehört, geht die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung des Beförderungsguts mit der Entladung und Übergabe des Beförderungsguts an der Empfängerrampe der vereinbarten Entladestelle auf den Kunden über.
Wenn APL mit dem Kunden vereinbart hat, dass die Entladung des Beförderungsguts an der Entladestelle durch den Kunden erfolgt, geht die Gefahr hinsichtlich des Beförderungsguts mit der Bereitstellung des geöffneten und entladebereiten Lieferfahrzeugs an der vereinbarten Entladestelle auf den Kunden über. - Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung des Beförderungsgutes geht auch auf den Kunden über, wenn er im Verzug der Annahme ist. Kommt der Kunde in Annahmeverzug, unterlässt er eine Mitwirkungshandlung oder verzögert sich die Lieferung aus anderen, vom Kunden zu vertretenden Gründen, so ist APL berechtigt, Ersatz des hieraus entstehenden Schadens einschließlich Mehraufwendungen (z.B. Lagerkosten) zu verlangen.
IV. Zahlungsbedingungen
- Rechnungsbeträge sind innerhalb von 30 Tagen ohne jeden Abzug zu bezahlen, sofern nicht etwas Anderes schriftlich vereinbart ist. Maßgeblich für das Datum der Zahlung ist der Zeitpunkt des Geldeingangs bei APL. Das Risiko des Zahlungsweges trägt der Kunde.
- Bei Überschreitung der vereinbarten Zahlungsfristen werden – ohne dass es einer besonderen Mahnung bedarf und unter Vorbehalt der Geltendmachung weiterer Rechte – die gesetzlichen Verzugszinsen berechnet.
- Der Kunde ist zur Aufrechnung und Einbehaltung von Zahlungen nur berechtigt, wenn seine Gegenforderung unbestritten oder rechtskräftig festgestellt ist. Sonstige Gegenrechte, insbesondere die Einrede des nichterfüllten Vertrages stehen dem Kunden im gesetzlichen Umfang zu.
- APL kann auch mit Forderungen aufrechnen, die ihr gegen mit dem Kunden gemäß § 15 Aktiengesetz verbundenen Unternehmen zustehen, sofern diese Forderungen in einem sachlichen Zusammenhang zu der nach diesem Vertrag geschuldeten Lieferung oder Leistung stehen.
- APL ist berechtigt, ihre innerhalb eines Vertragsverhältnisses ausstehenden Lieferungen oder Leistungen zu verweigern, wenn nach Vertragsabschluss erkennbar wird, dass ihr Zahlungsanspruch aus dem jeweiligen Vertragsverhältnis durch mangelnde Leistungsfähigkeit des Kunden gefährdet ist. Das Leistungsverweigerungsrecht von APL entfällt, wenn die Zahlung bewirkt oder Sicherheit für sie geleistet wird. Sonstige gesetzliche Ansprüche von APL in diesem Fall bleiben unberührt.
V. Frist für Lieferungen und Leistungen
- Soweit APL dem Kunden Liefer- oder Leistungsfristen angibt, hat APL diese Fristen unter Anwendung kaufmännischer und technischer Sorgfalt ermittelt. Gleichwohl sind solche Fristen nur annähernd und für APL unverbindlich, sofern APL nicht diese Fristen selber ausdrücklich als verbindliche Fristen bezeichnet hat.
- Verbindlich werden Liefer- oder Leistungsfristen im Übrigen erst dann, wenn sie zwischen APL und dem Kunden ausdrücklich und in schriftlicher Form als verbindliche Liefer- oder Leistungsfrist vereinbart wurden.
- APL kann – unbeschadet ihrer Rechte aus Verzug des Kunden – vom Kunden eine Verlängerung von Liefer- oder Leistungsfristen oder eine Verschiebung von Liefer- oder Leistungsterminen um den Zeitraum verlangen, in dem der Kunde seinen vertraglichen Verpflichtungen APL gegenüber nicht nachkommt.
- Im Falle höherer Gewalt oder sonstiger, zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses nicht vorhersehbarer Ereignisse, die APL nicht zu vertreten hat (wie beispielsweise Betriebs- oder Verkehrsstörungen, Transportverzögerungen, Feuer, Überschwemmungen, Arbeitskräfte-, Energie- oder Rohstoffmangel, Streik, Aussperrung, behördliche Maßnahmen, Pandemien, Epidemien oder die ausbleibende, nicht richtige oder nicht rechtzeitige Belieferung durch Lieferanten trotz eines von APL geschlossenen kongruenten Deckungsgeschäfts) – auch wenn sie bei einem Vorlieferanten oder einer Transportperson eintreten – haftet APL nicht für Unmöglichkeit der Lieferung oder für Lieferverzögerungen. Sofern solche Ereignisse APL die Lieferung oder Leistung wesentlich erschweren oder unmöglich machen und die Behinderung nicht nur von vorübergehender Dauer ist, ist APL zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. Bei Hindernissen vorübergehender Dauer verlängern sich die Liefer- oder Leistungsfristen oder verschieben sich die Liefer- oder Leistungstermine um den Zeitraum der Behinderung zzgl. einer angemessenen Anlauffrist. Soweit dem Kunden infolge der Verzögerung die Abnahme der Lieferung oder Leistung nicht zuzumuten ist, kann er durch unverzügliche schriftliche Erklärung gegenüber APL vom Vertrag zurücktreten.
VI. Garantien, Rechte des Kunden bei Mängeln
- APL gewährleistet, dass die gemäß Ziffer II zu erbringenden Lieferungen und Leistungen sorgfältig und unter Beachtung des anerkannten Stands der Technik erbracht werden. Durch APL abgegebene Erklärungen zur Beschaffenheit oder zu bestimmten Merkmalen oder Eigenschaften der Lieferung oder Leistung dienen lediglich der Festlegung der vereinbarten Beschaffenheit im Sinne des §§ 434, 633 BGB. Die Übernahme einer darüberhinausgehenden Beschaffenheits- oder Haltbarkeitsgarantie durch APL setzt voraus, dass APL ausdrücklich und schriftlich erklärt, eine über die gesetzlichen Ansprüche des Kunden hinausgehende Garantie zu übernehmen, die dem Kunden von den gesetzlichen Ansprüchen unabhängige Rechte einräumen soll.
- Mängel der von APL erbrachten Lieferungen oder Leistungen sind vom Kunden unverzüglich schriftlich unter konkreter Bezeichnung des Mangels gegenüber APL anzuzeigen. Sie berechtigen den Kunden nicht zur Zurückhaltung der Rechnungsbeträge.
- Weisen die Lieferungen oder Leistungen Mängel auf, kann der Kunde Nacherfüllung verlangen. Die Nacherfüllung erfolgt nach Wahl von APL durch Beseitigung des Mangels oder Erbringung einer neuen, mangelfreien Leistung. Schlägt die Nacherfüllung fehl oder beseitigt APL einen Mangel innerhalb einer vom Kunden gesetzten angemessenen Nachfrist nicht, ist der Kunde berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten oder die vereinbarte Vergütung angemessen zu mindern. Darüberhinausgehende Rechte des Kunden auf Schadensersatz oder Ersatz vergeblicher Aufwendungen bleiben vorbehaltlich der nachfolgenden Ziffer VII. unberührt.
- Die Gewährleistung entfällt, wenn der Kunde ohne Zustimmung von APL den Liefergegenstand ändert oder durch Dritte ändern lässt und die Mängelbeseitigung hierdurch unmöglich oder unzumutbar erschwert wird. In jedem Fall hat der Kunde die durch die Änderung entstehenden Mehrkosten der Mängelbeseitigung zu tragen.
- Die Gewährleistungsfrist beträgt ein Jahr ab Lieferung oder, soweit eine Abnahme erforderlich ist, ab der Abnahme. Diese Frist gilt nicht für Schadensersatzansprüche des Kunden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder aus vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzungen von APL oder ihrer Erfüllungsgehilfen, welche jeweils nach den gesetzlichen Vorschriften verjähren.
VII. Haftungsbeschränkungen
- Die Haftung von APL auf Schadensersatz, gleich aus welchem Rechtsgrund, insb. aus Unmöglichkeit, Verzug, mangelhafter oder falscher Lieferung, Vertragsverletzung, Verletzung von Pflichten bei Vertragsverhandlungen und unerlaubter Handlung ist, soweit es dabei jeweils auf ein Verschulden ankommt, nach Maßgabe dieses Ziffer VII. eingeschränkt.
- APL haftet nicht im Falle einfacher Fahrlässigkeit seiner Organe, gesetzlichen Vertreter, Angestellten oder sonstigen Erfüllungsgehilfen, soweit es sich nicht um eine Verletzung vertragswesentlicher Pflichten handelt. Vertragswesentliche Pflichten sind solche Pflichten, die der zugrundeliegende Vertrag der APL nach seinem Inhalt und Zweck gerade auferlegen will oder deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertraut und vertrauen darf.
- Soweit APL gemäß Ziffer VII.2 dem Grunde nach auf Schadensersatz haftet, ist diese Haftung auf den Ersatz des bei Vertragsabschluss vorhersehbaren und typischerweise eintretenden Schadens begrenzt. Diese Beschränkung gilt nicht im Fall vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Verhaltens von Organmitgliedern oder leitenden Angestellten von APL.
- Die Einschränkungen dieser Ziffer VII. gelten nicht für die Haftung von APL wegen vorsätzlichen Verhaltens, für von APL übernommenen Garantien oder Beschaffungsrisiken, sofern diese Beschaffungsrisiken nicht auf höherer Gewalt beruhen, wegen Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder nach dem Produkthaftungsgesetz. Eine Änderung der Beweislast zulasten des Kunden ist mit den vorstehenden Regelungen dieser Ziffer VII. nicht verbunden.
- Die vorstehenden Haftungsausschlüsse und -beschränkungen gelten in gleichem Umfang bezüglich der persönlichen Haftung der Organe, gesetzlichen Vertreter, Angestellten und sonstigen Erfüllungsgehilfen der APL.
- Der Kunde wird darauf hingewiesen, dass er, soweit er der APL Fahrzeuge, Motoren, Getriebe oder andere Bauteile zu Testzwecken zur Verfügung stellt, keinen Ersatz für etwaigen Verschleiß oder vergleichbare Beschädigungen an diesen Bauteilen verlangen kann, soweit diese Beeinträchtigungen als typische und unmittelbare Folge der von APL zu erbringenden Leistungen anzusehen sind und nicht auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit seitens APL beruhen.
VIII.Geheimhaltung, Immaterialgüterrechte
- Der Kunde wird alle APL betreffenden Informationen, die ihm im Zusammenhang mit den von APL zu erbringenden Lieferungen und Leistungen zugänglich gemacht werden, vertraulich behandeln. Diese Pflicht endet erst, wenn die geheimhaltungsbedürftige Information allgemein bekannt wird. Sämtliche Unterlagen und Materialien, die APL dem Kunden überlässt und deren Überlassung nicht selber zu den von APL zu erbringenden Leistungen gehört, sind pfleglich zu behandeln, dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht und nicht aufgezeichnet, gespeichert, vervielfältigt oder in irgendeiner Form dokumentiert, genutzt oder verwertet werden.
- APL bleibt Inhaber aller gegenwärtigen und zukünftigen gewerblichen Schutzrechte (insb. Patente, Marken, Gebrauchsmuster, Designs und Lizenzen), Urheberrechte und Know-how, die APL zur Erbringung der Lieferungen und Leistungen einsetzt. Soweit es für den vertraglich vereinbarten oder vorausgesetzten Gebrauch der von APL erbrachten Lieferungen und Leistungen erforderlich ist, räumt APL dem Kunden jedoch das unentgeltliche, nicht ausschließliche und nicht übertragbare Recht ein, diese schutzfähigen Arbeitsergebnisse oder sonstigen Immaterialgüterrechte zu nutzen.
IX. Schlussbestimmungen
- Für sämtliche Rechtsbeziehungen zwischen APL und dem Kunden gilt ausschließlich deutsches Recht unter Ausschluss der Regelungen des UN- Kaufrechts (CISG).
- Der Erfüllungsort für alle Verpflichtungen aus dem Vertragsverhältnis ist Landau, sofern mit dem Kunden nichts Abweichendes vereinbart wurde.
- Ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit der Geschäftsbeziehung zwischen dem Kunden und APL ist Landau. APL ist jedoch berechtigt, den Kunden an seinem Sitz zu verklagen. Zwingende gesetzliche Bestimmungen über ausschließliche Gerichtsstände bleiben unberührt.
- Sollten einzelne Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam sein oder werden, so wird hierdurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen (inkl. dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen) nicht berührt.
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APL AGB (deutsch) Stand: 01.08.2024