AEB
Allgemeine Einkaufsbedingungen der APL GmbH – Stand: Januar 2026
I. Geltung
- Der Abschluss von Verträgen mit uns, der APL Automobil-Prüftechnik Landau GmbH (nachfolgend „APL“), erfolgt sofern nicht im Einzelfall abweichend geregelt, ausschließlich auf der Grundlage dieser Allgemeinen Einkaufsbedingungen (nachfolgend „Bedingungen“). Diese Bedingungen sind Bestandteil aller Verträge, die APL mit seinen Geschäftspartnern (nachfolgend „Lieferanten“) über die von diesen angebotenen Lieferungen oder Leistungen schließt. Sie gelten auch für alle zukünftigen Lieferungen, Leistungen oder Angebote von Lieferanten, auch wenn sie nicht nochmals gesondert vereinbart werden.
- Allgemeine Geschäftsbedingungen des Lieferanten oder Dritter finden keine Anwendung, auch wenn APL ihrer Geltung im Einzelfall nicht gesondert widerspricht. Selbst wenn APL auf ein Schreiben Bezug nimmt, das Allgemeine Geschäftsbedingungen des Lieferanten oder eines Dritten enthält oder auf solche verweist, liegt darin kein Einverständnis mit der Geltung jener Allgemeinen Geschäftsbedingungen.
- Mit dem Lieferanten im Einzelfall getroffene, individuelle Vereinbarungen haben Vorrang vor diesen Bedingungen.
II. Vertragsschluss und Leistungsumfang
- Ein Vertrag mit dem Lieferanten kommt erst mit Zugang einer vorbehaltslosen Bestellbestätigung von APL zustande (nachfolgend „Bestellung“). Nachträgliche Erweiterungen oder sonstige Veränderungen des Liefer- und Leistungsumfangs oder dieser Bedingungen (inkl. dieser Klausel), bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.
- Sofern im Einzelfall nichts anderes vereinbart ist, hat der Lieferant im Rahmen der Ausführung der beauftragten Leistungen die alleinige Weisungsbefugnis in Bezug auf die von ihm zur Vertragserfüllung eingesetzten Mitarbeiter. Er erbringt die Leistungen selbstständig und eigenverantwortlich unter Berücksichtigung des neuesten Stands von Wissenschaft und Technik. Der Leistungsumfang richtet sich, soweit vorhanden, nach den Vorgaben des von APL zugrunde gelegten Lastenhefts oder Leistungskatalogs sowie den zwischen den Parteien vereinbarten projektbezogenen Prämissen und sonstigen Vereinbarungen.
- Ist der Lieferant aufgrund der Vorgaben des Lastenheftes oder sonstiger Vereinbarungen zwischen den Parteien zur Einhaltung spezifischer Managementsysteme (z. B. ISO 9001, TISAX) verpflichtet, sind diese vom Lieferanten für die gesamte Dauer der Beauftragung aufrechtzuerhalten und auf Anforderung durch externe Zertifizierungen nachzuweisen. Entsprechendes gilt für vom Lieferanten im Einklang mit diesen Bedingungen eingeschaltete Nachunternehmer.
- Bei einem drohenden Verlust oder einer Änderung eines geforderten Managementsystems ist der Lieferant verpflichtet, APL unverzüglich zu informieren.
- In Übereinstimmung mit den Anforderungen der DIN EN ISO 50001 wird bei der Beschaffung von energieverbrauchenden Produkten, Einrichtungen sowie Dienstleistungen, welche den wesentlichen Energieeinsatz beeinflussen oder beeinflussen können, die energiebezogene Leistung in angemessenem Umfang berücksichtigt. Die Energieeffizienz ist hierbei eines von mehreren maßgeblichen Kriterien im Rahmen von Beschaffungs- und Bestellentscheidungen sein. Eine ausschließliche oder vorrangige Berücksichtigung energiebezogener Kriterien ist hiermit nicht verbunden.
III. Geheimhaltung, Unterlagen und Informationen
- An technischen Anforderungsprofilen, Abbildungen, Zeichnungen, Berechnungen, Mustern und sonstigen Unterlagen behält sich APL die Eigentums- und Urheberrechte vor. Der Lieferant ist nicht berechtigt, diese Unterlagen ohne ausdrückliche Zustimmung von APL Dritten zugänglich zu machen oder diese selbst oder durch Dritte zu nutzen oder zu vervielfältigen. Auf Verlangen von APL hat der Lieferant diese Unterlagen zurückzugeben, wenn sie von ihm im ordnungsgemäßen Geschäftsgang nicht mehr benötigt werden oder wenn Verhandlungen nicht zum Abschluss eines Vertrages führen. Vom Lieferanten hiervon angefertigte Kopien (physisch oder digital) sind in diesem Fall zu vernichten; ausgenommen hiervon sind nur die Aufbewahrung im Rahmen gesetzlicher Aufbewahrungspflichten. Für diese gilt die Verpflichtung zur Geheimhaltung unter Ziffer III. dieser Bedingungen weiter. Die Vernichtung ist auf Verlangen von APL nachzuweisen.
- Die bei der Erbringung von Lieferungen und Leistungen geschaffenen Schutzrechte einschließlich Know-how, etwa Prüfberichte, Zeichnungen und Pläne (nachfolgend „Schutzrechte“) stehen ausschließlich APL zu und werden vom Lieferanten in geeigneter Form vollumfänglich auf APL übertragen; APL nimmt diese Übertragung hiermit an.
- Soweit Schutzrechte in urheberrechtlich geschützten Werken bestehen, überträgt der Lieferant an diesen ein ausschließliches, zeitlich und räumlich unbeschränktes, übertragbares sowie unterlizenzierbares Nutzungsrecht an APL. Dieses Nutzungsrecht umfasst insbesondere die Vervielfältigung, Verbreitung, öffentliche Wiedergabe und öffentliche Zugänglichmachung in allen bekannten Nutzungsarten einschließlich des Rechts zur Bearbeitung und Weiterentwicklung und der Nutzung der hierbei entstehenden Ergebnisse im vorgenannten Umfang.
- Der Lieferant und seine Beschäftigten (einschließlich Organen, Vertretern, Beratern und Subunternehmer) werden alle erforderlichen Maßnahmen ergreifen, um von diesem Personenkreis geschaffene Schutzrechte auf APL zu übertragen. Der Lieferant wird insbesondere die von seinen Arbeitnehmern geschaffenen – patent- und/oder gebrauchsmusterfähigen – Erfindungen unbeschränkt in Anspruch nehmen.
- Der Lieferant erhält an den Schutzrechten ein einfaches, nicht übertragbares und nicht unterlizenzierbares Nutzungsrecht. Dies gilt auch für Informationen und Unterlagen, die der Lieferant von APL erhält.
IV. Nutzungsrechte und Erfindungen
- An technischen Anforderungsprofilen, Abbildungen, Zeichnungen, Berechnungen, Mustern und sonstigen Unterlagen behält sich APL die Eigentums- und Urheberrechte vor. Der Lieferant ist nicht berechtigt, diese Unterlagen ohne ausdrückliche Zustimmung von APL Dritten zugänglich zu machen oder diese selbst oder durch Dritte zu nutzen oder zu vervielfältigen. Auf Verlangen von APL hat der Lieferant diese Unterlagen zurückzugeben, wenn sie von ihm im ordnungsgemäßen Geschäftsgang nicht mehr benötigt werden oder wenn Verhandlungen nicht zum Abschluss eines Vertrages führen. Vom Lieferanten hiervon angefertigte Kopien (physisch oder digital) sind in diesem Fall zu vernichten; ausgenommen hiervon sind nur die Aufbewahrung im Rahmen gesetzlicher Aufbewahrungspflichten. Für diese gilt die Verpflichtung zur Geheimhaltung unter Ziffer III. dieser Bedingungen weiter. Die Vernichtung ist auf Verlangen von APL nachzuweisen.
- Die bei der Erbringung von Lieferungen und Leistungen geschaffenen Schutzrechte einschließlich Know-how, etwa Prüfberichte, Zeichnungen und Pläne (nachfolgend „Schutzrechte“) stehen ausschließlich APL zu und werden vom Lieferanten in geeigneter Form vollumfänglich auf APL übertragen; APL nimmt diese Übertragung hiermit an.
- Soweit Schutzrechte in urheberrechtlich geschützten Werken bestehen, überträgt der Lieferant an diesen ein ausschließliches, zeitlich und räumlich unbeschränktes, übertragbares sowie unterlizenzierbares Nutzungsrecht an APL. Dieses Nutzungsrecht umfasst insbesondere die Vervielfältigung, Verbreitung, öffentliche Wiedergabe und öffentliche Zugänglichmachung in allen bekannten Nutzungsarten einschließlich des Rechts zur Bearbeitung und Weiterentwicklung und der Nutzung der hierbei entstehenden Ergebnisse im vorgenannten Umfang.
- Der Lieferant und seine Beschäftigten (einschließlich Organen, Vertretern, Beratern und Subunternehmer) werden alle erforderlichen Maßnahmen ergreifen, um von diesem Personenkreis geschaffene Schutzrechte auf APL zu übertragen. Der Lieferant wird insbesondere die von seinen Arbeitnehmern geschaffenen – patent- und/oder gebrauchsmusterfähigen – Erfindungen unbeschränkt in Anspruch nehmen.
- Der Lieferant erhält an den Schutzrechten ein einfaches, nicht übertragbares und nicht unterlizenzierbares Nutzungsrecht. Dies gilt auch für Informationen und Unterlagen, die der Lieferant von APL erhält.
V. Preise und Zahlungsbedingungen
- Der in der Bestellung ausgewiesene Preis ist bindend. Eine Preisgleitklausel ist nicht vereinbart.
- Die in der Bestellung ausgewiesenen Preise verstehen sich netto, das heißt zuzüglich Umsatzsteuer, sofern diese gesetzlich geschuldet ist.
- Mangels abweichender schriftlicher Vereinbarung schließt der Preis Reisekosten und Spesen sowie Lieferung und Transport an die im Vertrag genannte Versandanschrift einschließlich Verpackung ein.
- In sämtlichen Auftragsbestätigungen, Lieferpapieren und Rechnungen müssen Bestelldatum, Bestellnummer und Lieferanschrift angegeben sein. Sofern nicht abweichend vereinbart, beträgt das Zahlungsziel 30 Tage nach Zugang einer ordnungsgemäßen Rechnung. Bei Zahlung innerhalb von 14 Tagen ist APL berechtigt ein Skonto von 3 % in Abzug zu bringen.
- Bei Zahlungsverzug schuldet APL Verzugszinsen iHv 5 (fünf) Prozentpunkten über dem Basiszinssatz gem. § 247 BGB.
VI. Lieferung und Gefahrübergang
- Die in der Bestellung angegebene oder sonst nach diesen Bedingungen maßgebliche Lieferzeit (Liefertermin oder -frist) ist bindend.
- Der Lieferant ist verpflichtet, APL unverzüglich schriftlich zu informieren, wenn Umstände eintreten oder erkennbar werden, wonach die Lieferzeit nicht eingehalten werden kann.
- Lässt sich der Tag, an dem die Lieferung spätestens zu erfolgen hat, aufgrund des Vertrages bestimmen, so kommt der Lieferant mit Ablauf dieses Tages in Verzug, ohne dass es hierfür einer Mahnung bedarf.
- Im Falle des Lieferverzugs stehen APL uneingeschränkt die gesetzlichen Ansprüche zu, wobei APL erst nach fruchtlosem Ablauf einer angemessenen Nachfrist ein Rücktrittsrecht ausüben oder Ansprüche auf Schadensersatz statt der Leistung geltend machen kann.
- APL ist berechtigt, bei Lieferverzögerungen nach vorheriger schriftlicher Androhung gegenüber dem Lieferanten für jede angefangene Woche des Lieferverzugs eine Vertragsstrafe iHv 0,5 %, maximal 4 %, des jeweiligen Auftragswerts zu verlangen. Die Vertragsstrafe ist auf den vom Lieferanten zu ersetzenden Verzugsschaden anzurechnen.
- Erst mit der Übergabe der Liefer- oder Leistungsgegenstände an dem vereinbarten Bestimmungsort geht die Gefahr des zufälligen Untergangs oder einer zufälligen Verschlechterung auf APL über. Sofern nichts Abweichendes vereinbart ist, hat die Übereignung der Liefer- und Leistungsgegenstände unbedingt und ohne Rücksicht auf die Zahlung des Preises zu erfolgen.
VII. Gewährleistungsansprüche, Haftung und Versicherung
- Bei Mängeln stehen APL uneingeschränkt die gesetzlichen Ansprüche zu.
- Soweit APL eine gesetzliche Rügepflicht obliegt, gilt ein Mangel als rechtzeitig gerügt, wenn APL dem Lieferanten den Mangel innerhalb von 10 (zehn) Werktagen nach Gefahrübergang bzw. bei versteckten Mängeln nach Entdeckung mitteilt.
- Mit dem Zugang einer schriftlichen Mängelanzeige beim Lieferanten ist die Verjährung von Gewährleistungsansprüchen gehemmt, bis der Lieferant die Ansprüche ablehnt oder den Mangel für beseitigt erklärt oder sonst die Fortsetzung von Verhandlungen über die Ansprüche von APL verweigert.
- Der Lieferant steht dafür ein, dass durch die von ihm erbrachten Leistungen keine Schutzrechte Dritter in Ländern der Europäischen Union oder anderen Ländern, verletzt werden. Der Lieferant ist verpflichtet, APL von allen Ansprüchen freizustellen, die Dritte gegen APL wegen einer solchen Verletzung von gewerblichen Schutzrechten erheben, und APL alle notwendigen Aufwendungen im Zusammenhang mit dieser Inanspruchnahme zu erstatten. Dies gilt nicht, soweit der Lieferant nachweist, dass er die Schutzrechtsverletzung weder zu vertreten hat noch bei Anwendung kaufmännischer Sorgfalt zum Zeitpunkt der Lieferung hätte kennen müssen.
- Der Lieferant hat APL von Ansprüchen Dritter freizustellen, sofern und soweit er gegenüber APL zum Schadensersatz verpflichtet ist.
- Der Lieferant hat für angemessenen Versicherungsschutz zu Sorgen. Die Versicherungspolice einschließlich der einschlägigen Versicherungsbedingungen sowie ein Nachweis über die erfolgte Prämienzahlung sind APL auf Anforderung binnen zwei Wochen vorzulegen. Auf Verlangen von APL sind auch während der Vertragslaufzeit Nachweise über den Fortbestand der Versicherung zu erbringen. Fehlende Nachweise berechtigen APL zur Kündigung aus wichtigem Grund im Sinne von Ziffer X. dieser Bedingungen.
VIII. Abnahme
- APL hat, sofern nichts anderes vereinbart wurde, die vom Lieferanten erbrachten Leistungen abzunehmen, sofern diese vollständig und vertragsgerecht erbracht wurden und der Lieferant die Fertigstellung schriftlich angezeigt hat.
- Die Abnahmewirkungen treten ein, wenn APL die Abnahme schriftlich erklärt hat. Das gleiche gilt, wenn APL ohne Rechtsgrund die Abnahme nicht erklärt oder verweigert, obwohl die Leistungen des Lieferanten im Wesentlichen vollständig und vertragsgerecht erbracht worden sind. In diesem Fall muss der Lieferant APL schriftlich darauf hinweisen und die Abnahmeerklärung nochmals unter Fristsetzung verlangen. Der Ablauf der gesetzten Frist gilt als Abnahmezeitpunkt.
IX. Datenschutz
Erhält der Lieferant bei der Erbringung der Vertragsleistungen Zugang zu personenbezogenen Daten, wird er die geltenden Datenschutzvorschriften beachten, insbesondere personenbezogene Daten ausschließlich zum Zwecke der Erbringung der Vertragsleistungen verarbeiten (Zweckbestimmung), sicherstellen, dass seine Mitarbeiter nur soweit zwingend erforderlich Zugriff auf die Daten erhalten und seine Mitarbeiter schriftlich auf das Datengeheimnis verpflichten und diese über die einzuhaltenden Datenschutzvorschriften belehren und dies auf Nachfrage nachweisen. Der Lieferant sichert zu, personenbezogene Daten dem Stand der Technik entsprechend zu schützen. Der Lieferant sichert ferner zu, dass die Verarbeitung personenbezogener Daten, die APL oder Kunden von APL zuzurechnen ist, nur innerhalb des Gebietes der Bundesrepublik Deutschland, eines Mitgliedsstaates der Europäischen Union oder eines Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum erfolgt.
X. Kündigung
- Die Parteien haben, soweit nicht zwischen den Parteien abweichend geregelt, entsprechend den gesetzlichen Regelungen das Recht, den jeweiligen Vertrag durch Rücktritt oder Kündigung schriftlich zu beenden.
- Das Recht zur Kündigung aus wichtigem Grund bleibt durch diese Bedingungen unberührt. Ein wichtiger Grund ist insbesondere die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens oder eines vergleichbaren Verfahrens über das Vermögen des Lieferanten oder die Stellung eines Eigenantrags des Lieferanten auf Eröffnung eines solchen Verfahrens über sein eigenes Vermögen. Ein wichtiger Grund liegt auch vor, wenn der Lieferant entgegen Ziffer II. Nr. 3 dieser Bedingungen das Vorliegen eines erforderlichen Managementsystems nicht (mehr) nachweisen kann. Im Übrigen gilt § 314 BGB, mit der Maßgabe, dass eine Abmahnung mindestens in Textform zu erfolgen hat, um Rechtswirkungen zu entfalten.
XI. Subunternehmer
- Der Lieferant ist zum Einsatz von Subunternehmern nur nach vorherigerschriftlicher Genehmigung seitens APL berechtigt.
- Der Einsatz von Subunternehmern entbindet den Lieferanten nicht von seinenvertraglichen Verpflichtungen gegenüber APL aus dem Vertrag. In keinem Fall begründet der Vertrag ein direktes Vertragsverhältnis zwischen APL und einem Subunternehmer des Lieferanten.
- Der Lieferant hat dafür Sorge zu tragen, dass seine Subunternehmer die Bestimmungen des Vertrages und dieser Bedingungen entsprechend einhalten.
- Der Lieferant haftet gegenüber APL für jegliche Verletzung der vertraglichen Pflichten durch seine Subunternehmer.
XII. Abtretung und Aufrechnung
- Der Lieferant ist nicht berechtigt, seine Forderungen aus dem Vertragsverhältnis an Dritte abzutreten. Dies gilt nicht, soweit es sich um Geldforderungen handelt.
- Der Lieferant ist zur Aufrechnung nur berechtigt, wenn seine Gegenansprüche unstreitig oder rechtskräftig festgestellt sind. Das Recht des Lieferanten zur Aufrechnung besteht uneingeschränkt, soweit seine aufgerechnete Forderung mit der Hauptforderung synallagmatisch verknüpft ist.
XIII. Stornierungsrecht bei Kundenaufträgen
- Sofern die vom Lieferanten zu erbringenden Lieferungen und Leistungen zur Bearbeitung eines Auftrags von Kunden der APL bestimmt sind (nachfolgend „Kundenauftrag“), wird dies dem Lieferanten unter Einhaltung der gegenüber dem Kunden bestehenden Geheimhaltungsverpflichtungen bei Vertragsschluss mitgeteilt.
- Wird der Kundenauftrag aus einem nicht seitens APL zu vertreten Grund beendigt, so ist APL insoweit berechtigt, die vereinbarten Lieferungen und Leistungen gegenüber dem Lieferanten fristlos zu stornieren.
- Bei Stornierung aufgrund des Wegfalls des Kundenauftrages sind bereits erbrachte Leistungen vollständig abzurechnen. Weitere Ansprüche des Lieferanten bestehen nicht.
XIV. Gefahrgutlieferungen
- Bei Lieferungen von Gefahrgut oder von Gegenständen, die gefährliche Stoffe enthalten, ist der Lieferant verpflichtet, APL mindestens drei Werktage vor dem vereinbarten Liefertermin die relevanten Sicherheitsdatenblätter (SDB) zur Verfügung zu stellen. Entsprechendes gilt für die Übermittlung geeigneter Sicherheitsinformationen, sofern nach den geltenden gesetzlichen Bestimmungen kein Sicherheitsdatenblatt erforderlich ist.
- Die Übermittlung der SDB bzw. der geeigneten Sicherheitsinformationen im Sinne der vorstehenden Ziffer XIV.1 hat der Lieferant mit der Auftragsbestätigung an APL zu senden.
- Bei nicht erfolgter oder verspäteter Übermittlung der SDB bzw. der geeigneten Sicherheitsinformationen gemäß Ziffer XIV.1 ist APL berechtigt, die Annahme der Lieferung zu verweigern.
XV. Kundenschutz
- Der Lieferant ist APL gegenüber zum Kundenschutz verpflichtet. Der Lieferant darf gegenüber Kunden der APL, die ihm im Rahmen seiner Tätigkeit auf Grundlage dieses Vertrages bekannt werden, für die Dauer der Beauftragung bis ein Jahr nach Abschluss der Bestellung weder unmittelbar, noch mittelbar über Dritte eine Geschäftstätigkeit mit zumindest vergleichbaren Leistungsgegenstand ausüben.
- Das vorstehende Verbot gilt nicht, sofern der Lieferant die Möglichkeit zum Kontakt mit dem betreffenden Kunden mit anschließender Aufnahme der Geschäftstätigkeit nicht erst durch seine Tätigkeit für APL erhalten hat. Ist unklar, ob die Kunden von APL dem Lieferanten erst im Rahmen seiner Tätigkeit für APL bekannt geworden sind, so muss der Lieferant nachweisen, dass ihm die Kunden außerhalb seiner Tätigkeit für APL bekannt geworden sind.
- Verstößt der Lieferant schuldhaft gegen die Verpflichtung unter dieser Ziffer XII. (Kundenschutz), so ist er zur Zahlung einer Vertragsstrafe in Höhe von EUR 30.000,00 (dreizigtausend) pro Verletzungsfall verpflichtet. Unberührt hiervon bleibt das Recht der APL, einen darüberhinausgehenden Schaden geltend zu machen und/oder den Vertrag fristlos aus wichtigem Grund zu kündigen.
XVI. Compliance
- Der Lieferant verpflichtet sich, im Rahmen seiner Geschäftstätigkeit die im Supplier Code of Conduct von APL niedergelegten Regelungen einzuhalten. Der Auftragnehmer erkennt die Regelungen dieses Supplier Code of Conduct als Vertragsgrundlage an.
- Eine Verletzung der Regelungen aus dem Supplier Code of Conduct berechtigt APL insbesondere, dem Lieferanten eine angemessene Frist für die Beseitigung der Verletzung zu setzen und nach erfolglosem Fristablauf vom Vertrag zurückzutreten bzw. zu kündigen. Eine Fristsetzung ist entbehrlich, wenn die Verletzung schwerwiegend ist. Im Fall eines Rücktritts bzw. einer Kündigung ist APL gegenüber dem Lieferanten nicht zum Ersatz von aus dem Rücktritt bzw. der Kündigung entstehenden Schäden verpflichtet.
XVII. Schlussbestimmungen
- Für sämtliche Rechtsbeziehungen zwischen APL und dem Lieferanten gilt ausschließlich deutsches Recht unter Ausschluss der Regelungen des UN-Kaufrechts (CISG).
- Der Erfüllungsort für alle Verpflichtungen aus dem Vertragsverhältnis ist Landau, sofern mit dem Lieferanten nichts Abweichendes vereinbart wurde.
- Ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit der Geschäftsbeziehung zwischen dem Lieferanten und APL ist Landau. APL ist jedoch berechtigt, den Lieferanten an seinem Sitz zu verklagen. Zwingende gesetzliche Bestimmungen über ausschließliche Gerichtsstände bleiben unberührt.
- Ohne ausdrückliche schriftliche Zustimmung von APL ist der Lieferant nicht berechtigt, mit der Geschäftsbeziehung zu APL zu werben.
- Sollten einzelne Bestimmungen dieser Bedingungen unwirksam sein oder werden, so wird hierdurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen (inkl. dieser Bedingungen) nicht berührt.
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